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Von KiwiAgent Redaktion

Aktualisiert am 18.06.2026

3 Minuten Lesezeit

Rechnung Handwerker Vorlage Österreich: Material, Arbeit & § 19 UStG

Handwerker-Rechnung in Österreich: Material und Arbeitsleistung getrennt ausweisen, Reverse Charge bei Bauleistungen nach § 19 UStG und Anzahlungsrechnungen.

Beispiel einer Handwerker-Rechnung mit getrenntem Material und Arbeitslohn

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Was muss auf eine Handwerker-Rechnung?

Handwerker erbringen meist eine Kombination aus Material und Arbeitsleistung. Beides sauber getrennt auszuweisen ist nicht nur übersichtlich, sondern oft auch steuerlich relevant — etwa bei Förderungen oder beim Steuerabzug von Arbeitskosten durch den Kunden. Dazu kommen branchentypische Besonderheiten wie Reverse Charge bei Bauleistungen und Anzahlungsrechnungen.

Pflichtangaben für Handwerker

Es gelten die Rechnung Pflichtangaben nach § 11 UStG, plus:

  • Name und Anschrift von Auftragnehmer und Auftraggeber
  • Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer und Leistungszeitraum
  • Beschreibung der erbrachten Arbeit und des verbauten Materials
  • Getrennte Positionen für Material und Arbeitslohn
  • Nettobeträge, USt-Satz (20 %), USt-Betrag und Bruttobetrag
  • UID-Nummer; bei Reverse Charge zusätzlich die UID des Empfängers
  • bei Bauleistungen ggf. Hinweis „Übergang der Steuerschuld"

Wer unter 55.000 EUR brutto jährlich bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Beispiel: Rechnung für eine Badsanierung

Position Menge Einzelpreis Betrag
Fliesen (Material) 28 m² 32,00 EUR 896,00 EUR
Verbrauchsmaterial (Kleber, Fugen) 1 140,00 EUR 140,00 EUR
Verlegearbeit (Arbeitsleistung) 22 Std. 48,00 EUR 1.056,00 EUR
Demontage Altbestand 6 Std. 42,00 EUR 252,00 EUR
  • Nettobetrag: 2.344,00 EUR
  • USt 20 %: 468,80 EUR
  • Gesamtbetrag: 2.812,80 EUR

Spezial: Reverse Charge, getrennte Positionen & Anzahlung

Material und Arbeit trennen: Weise Material und Arbeitsleistung immer als eigene Positionen aus. Das schafft Transparenz und hilft Kunden, die abzugsfähige Arbeitskosten geltend machen wollen.

Reverse Charge bei Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG): Erbringt ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, der seinerseits mit Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dann gilt:

  • Du stellst die Rechnung netto, ohne USt aus.
  • Auf die Rechnung gehört der Hinweis „Steuerschuld geht über auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge gemäß § 19 Abs. 1a UStG)".
  • Die UID-Nummern beider Parteien sind anzuführen.

Bei Privatkunden gilt Reverse Charge nicht — hier weist du ganz normal 20 % USt aus.

Anzahlungsrechnungen: Bei größeren Aufträgen sind Anzahlungen üblich. Eine Anzahlungsrechnung enthält dieselben Pflichtangaben und weist die USt auf den Anzahlungsbetrag aus. In der späteren Schlussrechnung wird die bereits gezahlte (und versteuerte) Anzahlung wieder abgezogen, damit nichts doppelt versteuert wird.

Häufige Fragen

Muss ich Material und Arbeit wirklich trennen? Gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht generell, aber dringend empfehlenswert — und für den Steuervorteil des Kunden bei Arbeitskosten praktisch notwendig.

Wann gilt Reverse Charge? Nur bei Bauleistungen zwischen Unternehmern im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG. Bei Privatkunden niemals.

Wie funktioniert die Schlussrechnung nach einer Anzahlung? Die Schlussrechnung listet die Gesamtleistung, zieht die bereits verrechnete und versteuerte Anzahlung ab und weist nur den Restbetrag samt USt zur Zahlung aus.

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Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Vorlage kann keine Gewähr geleistet werden. Der Inhalt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung.

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